Begutachtung von Abschlussarbeiten
Auszug aus § 14 der jeweiligen Prüfungsordnungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge
(7) Die Bachelorarbeit ist vom Betreuer bzw. der Betreuerin und einem weiteren Prüfer bzw.
einer weiteren Prüferin aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten (§ 12) schriftlich zu beurteilen.
Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muss promoviert sein. Bei Prüferinnen und Prüfern
gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 HmbHG gewährleistet der Prüfungsausschuss, dass sich das Thema der
Bachelorarbeit nur auf den Prüfungsstoff der Lehrveranstaltungen der Prüferinnen und Prüfer
bzw. der dazu gehörenden Module erstreckt.
(8) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs
Wochen nach Einreichung, erfolgen. Bei einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von
Prüfungsverfahren oder aus vergleichbaren sachlichen Gründen kann die bzw. der
Prüfungsausschussvorsitzende – unter Berücksichtigung der Bewerbungsfristen für die
konsekutiven Masterstudiengänge – einen längeren Bewertungszeitraum einräumen. Die
Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden
Prüfer bzw. Prüferinnen vergebenen Noten unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 3. Wird die
Bachelorarbeit nur von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt,
bestellt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer bzw. eine dritte
Prüferin. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit mindestens
„ausreichend“ (4,0), so wird die Note der Bachelorarbeit als arithmetisches Mittel der drei
Beurteilungen unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 3, mindestens aber mit „ausreichend“
(4,0), festgelegt. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit „nicht
ausreichend“ (5,0), so gilt diese Arbeit insgesamt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) benotet.
(9) Die Bachelorarbeit kann bei einer Gesamtbeurteilung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal
wiederholt werden. Die Wiederholung muss in einem Zeitraum von sechs Wochen nach
Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses beantragt werden. Eine zweite Wiederholung ist
nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in
der in Absatz 5 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat von dieser Möglichkeit
noch keinen Gebrauch gemacht hatte.